AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. ALLGEMEINES

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle, auch künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der

Milan Gamber / Filmproduktion

Milan Gamber
Auer von Welsbachstraße 6
A-5020 Salzburg, Österreich
Telefon: +43 650 77 88 745
eMail: mg@milangamber.at

als Auftragnehmer (im Folgenden AN) und dem Kunden als Auftraggeber (im Folgenden AG).

1.2 Geschäfte werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Allfällige Geschäftsbedingungen des AG werden ausdrücklich nicht akzeptiert. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Klauseln in fremden AGB werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsinhalt. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des AG durch den AN bedarf es nicht.

1.3. Der AN bietet Leistungen freibleibend und unverbindlich an. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.

1.4. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN zu Stande oder konkludent durch Arbeitsbeginn. Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Diese bedürften zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung.


2. LEISTUNGSUMFANG

2.1. Der Leistungsumfang ergibt sich verbindlich aus der Auftragsbestätigung von dem AN oder aus einer sonstigen Leistungsbeschreibung in einem schriftlichen Vertrag. Innerhalb des vom AG vorgegebenen Rahmens hat der AN bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

2.2. Alle Leistungen sind vom AG zu überprüfen und binnen drei Werketagen ab Eingang beim AG freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom AG genehmigt.

2.3. Der AG wird dem AN zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Weiters wird der AG dem AN über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.

2.4. Der AN ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.


3. TERMINE

3.1. Die angegebenen Liefer- oder Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von dem AN schriftlich zu bestätigen.

3.2 Ein Lieferverzug tritt nicht ein, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass der AG zu Terminen nicht erscheint oder notwendige Arbeiten und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

3.3. Verzögert sich die Lieferung/Leistung durch den AN aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Der AG und der AN sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern.

3.4. Befindet sich der AN in Verzug, kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er dem AN schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, sofern nicht der Nachweis von Vorsatz oder krass-grober Fahrlässigkeit erbracht wird.


4. VORZEITIGE AUFLÖSUNG

4.1. Der AN kann den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der AG fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

c) hinsichtlich der Bonität des AG berechtigte Bedenken bestehen;

d) ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren über das Vermögen des AG eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der AG seine Zahlungen einstellt.

4.2. Der AG kann den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung auflösen. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn der AN fortgesetzt trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.


5. ZAHLUNG, PREISE UND EIGENTUMSVORBEHALT

5.1. Der Honoraranspruch des AN entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Zahlung ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung von Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von dem AN gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von dem AN.

5.2. Der AN ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen und Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.

5.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Der AG hat zusätzlich alle Barauslagen zu erstatten.

5.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und stellen kein Offert dar. Sie verpflichten den AN nicht zur Ausführung der darin angeführten Leistungen. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist im Zweifel entgeltlich. Alle Entwürfe, Pläne, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum von den AN und dürfen nur mit deren ausdrücklicher schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.

5.4. Dem AN gebührt das vereinbarte Entgelt auch für alle jene ihrer Arbeiten, die aus welchem Grund auch immer vom AG nicht zur Ausführung gebracht werden. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der AG an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Vielmehr sind die nicht ausgeführten Konzepte, Entwürfe und sonstigen Unterlagen unverzüglich an den AN zurückzustellen.

5.5. Bei Zahlungsverzug des AG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Im Falle einer Verzögerung der Zahlung ist der AN berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom AG einen Pauschalbetrag von 40 Euro im Sinne des § 458 UGB zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden. Der AN behält sich die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen ausdrücklich vor.

5.6. Der AN ist im Falle des Zahlungsverzuges des AG weiters berechtigt, sämtliche im Rahmen anderer mit dem AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Der AN kann eine Leistungserbringung bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages verweigern. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, tritt bei nicht fristgerechter Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen Terminverlust ein. Die gesamte noch offene Schuld ist sofort zur Zahlung fällig.

5.7. Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von dem AN aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des AG wurden von dem AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

5.8. Der AN erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sowohl beim Abschluss eines Vertrages als auch danach die gesamte Korrespondenz auf elektronischem Wege (insbes. per E-Mail) und auch die Rechnungslegung elektronisch erfolgt.


6. GEISTIGES EIGENTUM

6.1. Bei Aufträgen an den AN handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Leistungen. Das gilt auch für Präsentationen, Entwürfe, Skizzen, Konzepte usw. Sämtliche Urheberrechte bleiben bei dem AN. Der AG erhält lediglich das nicht exklusive und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts zum vereinbarten Zweck, im vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Dauer zu nutzen.

6.2. Der AN hat das ausschließliche Recht zur Einräumung von Werknutzungsbewilligungen oder -rechte, welche zeitlich oder örtlich begrenzt werden können. Die Einräumung der jeweiligen Bewilligung oder des Rechts ist einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Sollte keine gesonderte Vereinbarung über den Umfang der Bewilligung oder des Rechts getroffen worden sein, so gilt eine zeitlich unbegrenzte, jedoch territorial auf Österreich begrenzte Werknutzungsbewilligung als erteilt. Auf Produkte, die vom Leistungsumfang nicht umfasst werden, findet keine automatische Bewilligungs- oder Rechtseinräumung statt. Der AN alleine behält das Recht die Leistung oder das Werk zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf eine andere Art zu nutzen als vereinbart.

6.3. Das Recht zur Bearbeitung bleibt ausnahmslos bei dem AN, es sei denn, der AN überträgt das Bearbeitungsrecht ausdrücklich im Wege einer schriftlichen Vereinbarung. Sollte ein Bearbeitungsrecht erteilt worden sein, so darf das Ergebnis nicht mit der Urheberbezeichnung auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originals gibt.

6.4. Werden Lizenzrechte für verwendete Werke angekauft, hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung nicht über den insbesondere inhaltlichen, zeitlichen und räumlichen Nutzungsbereich, für den die Lizenzrechte erworben wurden, hinausgeht.


7. KENNZEICHNUNG UND REFERENZIERUNG

7.1. Der AN ist berechtigt, unentgeltlich auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber bzw. auf den AN hinzuweisen.

7.2. Der AN ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum AG bestehende Geschäftsbeziehung in Form des Referenzmarketings hinzuweisen, ohne dass dem AG dafür ein gesondertes Entgelt zusteht.


8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1. Allfällige Mängel hat der AG unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Leistung durch den AN unter detaillierter Nennung und Beschreibung des Mangels zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich und unter der genauen Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Beide Parteien kommen überein, dass diese Frist angemessen im Sinne des § 377 UGB ist. Ansonsten gilt die Leistung als genehmigt und ist in diesem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund eines Mangels ausgeschlossen.

8.2 Im Fall einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge hat der AG das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung. Der AG hat dem AN dafür eine angemessene Frist, mindestens jedoch 14 Tage zuzugestehen. Ist die Verbesserung der Leistung unmöglich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, ist die der AN berechtigt, diese zu verweigern. Dem AG stehen in diesem Fall Wandlungs- und Preisminderungsrechte zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem AG die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

8.3. Der AN ist von der Verpflichtung zur Mängelbehebung befreit, wenn Mängel, die in der Sphäre des AG gelegen sind, dies behindern und der AG diese Mängel nicht in angemessener Zeit beseitigt.

8.4. Die Vertragsteile stimmen überein, dass der AN innerhalb des Auftragsrahmens Gestaltungsfreiheiten hat und es sich bei der Leistung von dem AN um Kreativarbeit handelt. Der AN übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erbrachte Leistung den Wünschen oder Anforderungen des AG entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Der AN hat die Vorgaben laut Auftragsbestätigung nach eigenem Ermessen umzusetzen. Gefällt dem AG das Ergebnis nicht, entspricht es aber den Anforderungen laut Auftragsbestätigung, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

8.5. Es obliegt dem AG, die Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der AN nimmt derartige rechtliche Prüfungen nicht vor und sind diese ausdrücklich nicht vom Auftrag umfasst. Es sei denn, der AG und der AN regeln dies gesondert in einer schriftlichen Vereinbarung.

8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem AN gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt 12 Monate nach Lieferung/Leistung. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.


9. HAFTUNG

9.1. Die Haftung für Sach- oder Vermögensschäden des AG ist in Fällen leichter und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von krass-grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist vom AG zu beweisen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AN ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

9.2. Entsteht dem AN dadurch ein Schaden oder ein Mehraufwand, weil die vom AG zur Verfügung gestellten Daten oder Unterlagen unbrauchbar sind, weil sie Rechte Dritter verletzen oder rechtswidrige Inhalte aufweisen oder weil sie nicht in einem Zustand sind, der für die Leistungserbringung geeignet ist, so haftet der AG. Er hat dem AN gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

9.3. Der AG ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der AN haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte und hat der AG den AN schad- und klaglos zu halten. Insbesondere hat er dem AN sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, unter anderem die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Weiters verpflichtet sich der AG dazu, dem AN bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und sämtliche Unterlagen, die für die Vertretung notwendig sind, zur Verfügung zu stellen.

9.4. Jegliche Haftung des AN für Ansprüche, die auf Grund der von dem AN erbrachten Leistungen gegen den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der AN der Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für nicht erkennbar war. Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht. Der AN haftet insbesondere nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des AG oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Diesbezüglich hat der AG den AN schad- und klaglos zu halten.

9.5. Schadenersatzansprüche des AG verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens. Sie verjähren jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von dem AN. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.


10. SONSTIGES

11.1. Es wird Schriftlichkeit vereinbart. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Prinzip.

11.2. Erfüllungsort ist 5020 Salzburg.

11.3. Als Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Streitigkeiten wird das für die Landeshauptstadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. Unabhängig von dieser Gerichtsstandvereinbarung ist der AN berechtigt, den AG an jedem Ort und vor jedem Gericht zu klagen, welches nach den gesetzlichen Vorschriften – insbesondere vor dem Sitz- bzw. Wohnsitzgericht des AG – zuständig gemacht werden kann.

11.4. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen wird ausgeschlossen.

11.5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.



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